Gebühren werden auf schriftlichen Antrag anteilig erstattet, wenn der Unterricht im Laufe eines Schuljahres mehr als drei Mal ausgefallen ist, die Gründe hierfür von der Musikschule zu vertreten sind und kein Ersatz für den ausgefallenen Unterricht von der Musikschule geboten wurde. Liegen die Gründe des Ausfalles in der Person des Schülers/der Schülerin,
entscheidet die Schulleitung auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit dem Schulträger über die Möglichkeit der anteiligen Erstattung nach Maßgabe des Einzelfalles.