Corona Update 08.03.2021

Liebe Schüler/Innen,

laut der neuen Corona-Schutzverordnung wäre momentan der Präsenzunterricht wieder möglich. Wir haben lange darüber nachgedacht und sind zu dem Entschluss gekommen, dass wir erst nach den Osterferien wieder öffnen, da zur Zeit nicht absehbar ist, ob die Schule aufgrund hoher Inzidenzwerte eventuell auch wieder geschlossen wird. Diese Variante wäre für unsere Musikschule nicht akzeptabel. Weitere Gründe für diese Entscheidung sind:

– Ungefähr 80% unserer Schüler werden wir nach der neuen Verordnung nicht unterrichten können. Dies betrifft alle Schul- und Kita Kooperationen. Hier ist kein Unterricht in homogenen Gruppen möglich.

– Einige Schüler die Präsenzunterricht bekommen könnten, ziehen es vor bis nach den Osterferien abzuwarten, um möglichst viele Kontakte zu vermeiden und dadurch auch ihre Familien zu schützen.

– Im benachbarten Bundesland Niedersachsen und weiteren Bundesländern mit niedrigeren Inzidenzwerten ist ebenfalls bis zum 28. März nur Online-Unterricht möglich.

– Wir hoffen mit einen kontinuierlichen Präsenzunterricht nach Ostern auch wieder mit unserer Ensemblearbeit anzufangen. Ebenso hoffen wir darauf, dass dann auch wieder Schülervorspiele und Teilnahmen an Wettbewerben möglich sind. Dies sind die Instrumente, die den Schülern eine Perspektive geben und die Motivation voran treiben.

Wir freuen uns darauf Euch nach Ostern wieder in voller Präsenz unterrichten zu dürfen und bitten bis dahin um Verständnis.

Eure Musikschule Petershagen

Gibt es Ermäßigungen für den Unterricht?

Ja, es gibt unterschiedliche Arten der Ermäßigung:

1.Familienermäßigung/Mehrfächerermäßigung
Nehmen aus einer Familie mehrere Personen am Musikunterricht teil, so wird für das zweite und jeweils weitere Unterrichtsangebot eine Ermäßigung von 15 % gewährt. Als erstes Unterrichtsangebot gilt immer das Unterrichtsangebot mit der höchsten Jahresgebühr. Zur Familie im Sinne dieser Satzung gehören die Eltern sowie deren minderjährige Kinder bzw. Erziehungsberechtigte mit deren fürsorgepflichtigen minderjährigen Kindern.

2.Sozialermäßigung
Auf Antrag und Vorlage eines aktuellen Bescheides über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem Wohngeldgesetz bzw. bei Vorlage eines Nachweises über den Erhalt von Kinderzuschlag wird eine Sozialermäßigung in Höhe von 50% gewährt. Dies gilt auch für Personen, die Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII einkommensmäßig gleichstehen.
Liegen die Voraussetzungen sowohl der Familien-/Mehrfächerermäßigung als auch der Sozialermäßigung vor, so werden zunächst die Familien-/Mehrfächerermäßigung und danach die Sozialermäßigung errechnet.
Anträge auf Familien-/Mehrfächerermäßigung sowie Sozialermäßigung sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Ein Rechtsanspruch auf diese Ermäßigungen besteht nicht. Weitere Einzelheiten findet Ihr in unserer AGB